Auf der Grundlage des Atomgesetzes müssen die Energieversorgungsunternehmen Rückstellungen für die spätere Stilllegung der Kernkraftwerke sowie die Entsorgung der radioaktiven Abfälle einschließlich der Endlagerung bilden. Deshalb sind in der Handelsbilanz gemäß Handelsgesetzbuch zwingend Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
Handels- und steuerrechtlich stellt die zwingende Bildung von Rückstellungen eine Maßnahme dar, künftigen Aufwand eines Unternehmens in Folge der Erfüllung einer Verpflichtung (z.B. Stilllegung und Entsorgung der Kernkraftwerke auf der Grundlage des Atomgesetzes) periodengerecht zuzuordnen. Das bedeutet, dass der Aufwand, der in einem Jahr zum Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht wurde, in dieser Periode erfolgswirksam zu berücksichtigen ist und nicht erst später zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufwendung.
Die Bildung von Rückstellungen ist also keine Steuervergünstigung, sondern eine Maßnahme zur periodengerechten Gewinnabgrenzung. Diese Grundsätze gelten im Übrigen für alle Unternehmen und alle Wirtschaftszweige.