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Subventionsbetrug in der Corona Pandemie

(PresseBox) (Kleve, )
Im März dieses Jahrs führte die Coronapandemie bei vielen Unternehmen, Freiberuflern und alleinigen Selbstständigen zu großen finanziellen Hindernissen. Daraufhin stellte der Bund 50 Milliarden Euro für die der Corona-Soforthilfen zur Verfügung. Diese, von den Bundesländern zu verteilenden Hilfen zeichneten sich vor allem durch eine unbürokratische Antragsstellung sowie eine schnelle Bearbeitung der Anträge aus. Hierbei bestand allerdings die Gefährdung sich bei der Antragsstellung nach § 264 StGB (Subventionsbetrug) schuldig zu machen, worauf in den Formularen explizit hingewiesen worden ist. In solchen Fällen des § 264 I Nr. 1-3 StGB reicht entsprechend § 264 V StGB ein achtloses Handeln aus. Dieser Aspekt ist aus Sicht der Verteidigung zu beanstanden, da dabei der Vorwurf einer intendierten Bestrafung im Raum steht. Die Gedankenlosigkeit ist nach der Rechtsprechung sehr eng aufzuklären und verlangt eine grobe Unachtsamkeit oder eine Gleichgültigkeit.

Die Aspekte für den Subventionsbetrug

Wird die unberechtigte Auszahlung der Hilfsgelder nicht durch den Empfänger der Leistung aufgedeckt, sondern nach der Prüfung durch den Geldgeber, kann es zu einer Strafverfolgung kommen. Ein solcher Subventionsbetrug kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren belegt werden.

Ist der Antragsteller erst einmal in der Strafjustiz gelandet, wird es schwer bis unmöglich, den Vorwurf eines Vorsatzes abzuwenden. In den Bestimmungen und den Auflagen der Programme zur Hilfe wird der Antragsteller verpflichtet, selbst und unaufgefordert zu überprüfen, ob die eigenen Angaben korrekt sind. Als Empfänger der Corona-Hilfe muss sich ein Unternehmer hiermit auseinandersetzen. Wenn er das nicht tut, wird dies als bedingter Vorsatz bewertet.

Subventionsbetrug kann ebenfalls beim Bezug des Kurzarbeitergeldes vorliegen. Wer in diesem Fall unberechtigt für die Mitarbeiter eine solche Unterstützungsleistung bei der Agentur für Arbeit beantragt, kann sich strafbar machen. Wenn ein Unternehmen zum Beispiel keine Umsatzeinbußen hat, wird es schwer, diese Kurzarbeit zu begründen. So gilt in dem Zusammenhang: Wer bei der Beantragung unsicher ist, sollte sofort um eine Klärung bemüht sein. Wenn das Geld zu Unrecht erhalten hat, sollten es zurückzahlen, denn dies befreit von großen Problemen.

Die verschiedenen Varianten des Subventionsbetruges

Eine Variante des Subventionsbetruges ist die unvollständige oder unrichtige Angabe von Daten nach § 264 I NR. 1 StGb. Als Alternative kommen unvollständige oder unrichtige Angaben über die subventionserheblichen Fakten nach § 264 I Nr. 1 StGB in Betracht. Außer den offensichtlichen Fällen, wie eine Angabe von nichtexistierenden Unternehmen, sind in erster Line die Angaben über den zu erwartenden Engpass relevant. Ein Antragssteller muss in den drei Monaten nach seiner Antragstellung wegen der Corona-Pandemie erwarten, dass die Einnahmen aus dem Unternehmen voraussichtlich nicht zur Bezahlung seiner Betriebskosten hinreichen werden. Bei jener Prognose hat der Antragssteller einen bestimmten Bewertungsspielraum, warum eine nachträglich festgestellte Fehleinschätzung strafrechtlich generell unerheblich ist. Einen Bewertungsspielraum werden alle Verteidiger unterzogen. Auch eine genaue Prüfung gehört zur Antragstellung.

Eine weitere Variante ist die zweckwidrige Verwendung der Corona-Hilfe n nach § 264 I NR. 2 StGb. Weniger präsent, jedoch aus strafrechtlicher Sicht wichtiger sind die zweite und dritte Variante. Der § 264 I Nr. 2 StGB erklärt eine zweckwidrige Verwendung der Subventionsmittel unter Strafe. Weil die Corona-Soforthilfen lediglich zur Deckung von Betriebskosten gewährt wurden, dürften sie ausschließlich dafür verwendet werden. Eine sonstige Verwendung, zum Beispiel zur Zahlung von privaten Lebenshaltungskosten, stehen deshalb unter Strafe.

Auch das Unterlassen der Anzeige vom Ausfallen des Liquiditätsengpasses ist strafbar. Dies erklärt § 264 I NR. 3 StGb. Nach § 264 I Nr. 3 StGB kann sich der Antragsteller strafbar machen, wenn er den Subventionsgeber entgegen der geltenden Rechtsvorschriften über eine Subventionsvergabe über die subventionserheblichen Tatsachen in Unwissenheit lässt. Auf den Sachverhalt der Corona-Soforthilfen angewandt, heißt dies in erster Linie, dass der Antragsteller anzeigen muss, wenn er die Soforthilfen anschließend nicht zur Deckung seiner eigenen Betriebskosten gebraucht hat. So ist die Soforthilfe in diesem Fall zurückzubezahlen. Wenn dies unterlassen wird, kommt die Strafbarkeit nach § 264 I Nr. 3 StGB iVm § 3 SubvG zur Anwendung.

Quelle: Harald Gregoreck
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