Im vorliegenden Fall sollte Google in seinen Suchergebnissen den Link zum Online-Archiv einer Zeitung löschen, in der Ende der 90er Jahre über eine Zwangsversteigerung berichtet wurde. Der Kläger wollte verhindern, dass bei der Suche nach seinem Namen dieser Link auftaucht. Die Löschung im Online-Archiv wurde von dem Betreiber der Webseite mit Verweis auf die Pressefreiheit erfolgreich abgelehnt. "Jetzt Suchmaschinen heranzuziehen, um legale Veröffentlichungen zu verstecken und nur noch mit großem Aufwand auffindbar zu machen, ist nicht nachvollziehbar", sagte Rohleder. "Für Online-Medien gelten Meinungs- und Pressefreiheit. Suchmaschinen machen diese Informationen für eine breite Öffentlichkeit auffindbar. Faktisch bedeutet das Urteil eine Einschränkung der Informationsfreiheit für jeden Einzelnen. Das Spannungsverhältnis zwischen informationeller Selbstbestimmung und Informationsfreiheit muss künftig klarer und für alle verständlich geregelt werden."
Rohleder: "Informationsfreiheit bestimmt sich in der digitalen Welt primär danach, inwieweit verfügbare Informationen praktisch auffindbar sind. Dabei sind Suchmaschinen das entscheidende Werkzeug. Es ist eine der wesentlichen Errungenschaften des Internet, Informationen frei zugänglich machen. Das will der EuGH nun teilweise rückgängig machen."
Im Ergebnis führt das Urteil aus Sicht des BITKOM zu großer Rechtsunsicherheit für Suchmaschinenbetreiber. Rohleder: "Die Richter lassen offen, in welchen Fällen Ergebnisse gelöscht werden müssen. Würde man das Urteil konsequent umsetzen, müssten die Suchmaschinenbetreiber auf Anforderung für jeden Link eine Einzelfallprüfung vornehmen, in der verschiedene Interessen wie Persönlichkeitsrecht und Informationsfreiheit abgewogen werden." Das sei nicht umsetzbar.