Der BITKOM hält die Pläne gleich aus mehreren Gründen für problematisch. Zum einen ist die Produktion von Software nicht durch den gesetzlichen Auftrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gedeckt. "Nach vielfach bestätigter obergerichtlicher Rechtsprechung stellt die kostenlose Abgabe von Hard- und Software durch kassenärztliche Vereinigungen an ihre Mitglieder einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß da", so Rohleder. Zum anderen investieren IT-Dienstleister und Softwareunternehmen hohe Summen in Entwicklung und Innovationen und sorgen damit in einem funktionierenden Wettbewerb für größtmögliche Sicherheit der Anwendungen. Und schließlich ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung gesetzlich damit beauftragt, Praxissoftware vor der Nutzung in Arztpraxen zu zertifizieren. Dabei müssen der Zertifizierungsstelle umfangreiche Dokumentationen vorgelegt werden, die auch tiefen Einblick in das geistige Eigentum der Anbieter ermöglichen. "Als Zertifizierungsstelle einerseits und Anbieter andererseits droht ein nicht aufzulösender Interessenkonflikt", so Rohleder.
BITKOM warnt vor eigenem IT-Dienstleister der Kassenärzte
Kostenloses Angebot beschädigt funktionierenden, innovativen Markt / Pläne der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sind rechtlich fragwürdig
Der BITKOM hält die Pläne gleich aus mehreren Gründen für problematisch. Zum einen ist die Produktion von Software nicht durch den gesetzlichen Auftrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gedeckt. "Nach vielfach bestätigter obergerichtlicher Rechtsprechung stellt die kostenlose Abgabe von Hard- und Software durch kassenärztliche Vereinigungen an ihre Mitglieder einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß da", so Rohleder. Zum anderen investieren IT-Dienstleister und Softwareunternehmen hohe Summen in Entwicklung und Innovationen und sorgen damit in einem funktionierenden Wettbewerb für größtmögliche Sicherheit der Anwendungen. Und schließlich ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung gesetzlich damit beauftragt, Praxissoftware vor der Nutzung in Arztpraxen zu zertifizieren. Dabei müssen der Zertifizierungsstelle umfangreiche Dokumentationen vorgelegt werden, die auch tiefen Einblick in das geistige Eigentum der Anbieter ermöglichen. "Als Zertifizierungsstelle einerseits und Anbieter andererseits droht ein nicht aufzulösender Interessenkonflikt", so Rohleder.