Wenn der Vermieter wegen Zahlungsrückstandes fristlos das Mietverhältnis kündigt, kann der Mieter diese Kündigung durch Zahlung des Rückstandes unwirksam machen. So steht es in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Hier ist zu lesen: „(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt: (…) 2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.“ In diesem Fall wird die Kündigung rechtsunwirksam.
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