Dies gilt insbesondere um Meldungen und Rückerstattungsanträge für die Energiesteuer. Für Energieerzeugnisse, die im Jahre 2017 in Blockheizkraftwerken verwendet wurden, muss der richtige Antrag bis zum 31.12.2018 bei dem für die jeweilige BHKW-Anlage zuständigen Hauptzollamt eingegangen sein. Ansonsten verfällt der Anspruch auf eine Energiesteuer-Rückerstattung nach dem Energiesteuergesetz.
Einige wichtige Aspekte hat das BHKW-Infozentrum in dem Bericht über die "Dienstvorschrift Energieerzeugung – Hilfestellungen zu den Regelungen des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung" ausgeführt.
Hinsichtlich der Gewährung des KWK-Zuschlages nach dem KWK-Gesetz gilt die Regelung, dass bis zum 31.12. des auf die Dauerinbetriebnahme folgenden Jahres der Zulassungsantrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt worden sein muss.
Ansonsten müssen Einbußen bei der KWK-Förderung nach dem KWK-Gesetz hingenommen werden.
Daher sollten alle Betreiber von BHKW-Anlagen, die im Jahre 2017 in Betrieb gegangen sind, auf die Einhaltung dieser Frist achten.
Im ersten Halbjahr 2019 finden drei Intensivseminare zur "Administration von BHKW-Anlagen" statt. Die neu konzipierten zweitägigen Seminare enthalten die Änderungen des Energiesammelgesetzes, der 44. BImSchV und die angedachten Veränderungen des Energie- und Stromsteuergesetzes.