Insbesondere für heizölbetriebene KWK-Anlagen, die im Jahre 2018 oder später in Betrieb gegangen sind, hätte dies bei Eigenstromverwendung eine Pflicht zur Abführung einer 100%igen EEG-Umlage bedeutet. Für BHKW-Hersteller, die sich auf flüssig betriebene Blockheizkraftwerke spezialisiert haben, hätte das zum Entfall der Geschäftsgrundlage geführt.
Warum diese Regelung mit einem kleinen Nebensatz in die Entscheidung der EU-Kommission eingefügt wurde, ist nicht gänzlich geklärt. Einerseits kann dies ein redaktionelles Versehen und eine Unaufmerksamkeit gewesen sein. Aber auch die Intention einer zusätzlichen CO2-Entlastung durch gasförmige Brennstoffe kommt als Absicht in Frage. Sollte letzteres der Fall gewesen sein, so ist zumindest die Tatsache kritisch zu hinterfragen, inwieweit in Deutschland Gesetze zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium und der EU-Kommission vorab ausgehandelt werden. Eigentlich sind solche richtungsweisenden Entscheidungen wie der Wegfall einer EEG-Umlage-Privilegierung demokratisch legitimierte Aufgabe des deutschen Bundestags.
Im Rahmen der KWK-Jahreskonferenz 2018 wurde diese Problematik in der Diskussion mit der BMWi-Vertreterin Frau Anna Wallbrecht thematisiert. Außerdem stand dieses Themenfeld in Gesprächen der KWKG-Evaluierungsgruppe mit dem BMWi auf der Agenda.
In dem am 4. April 2019 im Deutschen Bundestag beschlossene Netz-Ausbau-Beschleunigung-Gesetz (NABeG) wurde eine Regelung aufgenommen, dass heizölbetriebenen KWK Anlagen, die vor dem Jahre 2023 in Betrieb gehen, ebenfalls nur den ermäßigten Satz in Höhe von 40% für die EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung zahlen müssen. Alle Anlagen, die bis Ende 2022 gebaut werden, können, sofern keine anderweitige Gesetzes Änderung erfolgt, mit diesen EEG-Umlagesatz bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzung solide kalkulieren.
Der Bundestagsabgeordnete Reinhold Sendker, der im Deutschen Bundestag als CDU-Abgeordnete des Wahlkreises Warendorf vertreten ist, war ausschlaggebend für die Aufnahme dieser Passage.
Durch die Neuregelung sind heizölbetriebene und gasbetriebene BHKW-Anlagen zumindest bis Ende 2022 gleichgestellt. Unabhängig davon wird in den nächsten Wochen aufgrund des Urteils des europäischen Gerichtshofes über die EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung diskutiert werden.