Im KWK-Gesetz kommt es einerseits zu einigen Veränderungen und Konkretisierungen bei der Begrifflichkeit und der gesetzlichen Behandlung von Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen.
Klargestellt wird in §7 Abs. 6 KWKG, dass eine Kumulierung der festen KWK-Zuschläge – also der Förderung der stromerzeugenden Einheit nach dem KWK-Gesetz - mit Investitionszuschüssen nicht zulässig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Mini-KWK-Anlagen bis 20 kWelektrischer Leistung auch weiterhin eine Kombination aus KWK-Zuschlägen und Investitionsförderung.
Die Förderung von KWK-Strom aus förderfähigen Bestandsanlagen im Sinne des KWK-Gesetzes wird verändert. Außerdem unterliegen die Nachweispflichten und die Regelungen bei negativen Preisen einigen Veränderungen.
Die Neuregelungen der Messung und Schätzung aus dem neuen EEG ist auch auf die KWK-Umlage anzuwenden. Außerdem existieren zukünftig neue Transparenzpflichten für stromkostenintensive Unternehmen.
Mit dem Energiesammelgesetz wird auch die mit der europäischen Kommission ausgehandelte Neuregelung der EEG-Umlage auf selbstverwendeten KWK-Strom von KWK-Neuanlagen in das EEG übernommen.
Die Neuregelungen des Energiesammelgesetzes, der 44. BIMSchV sowie die angedachten Veränderungen zur Novelle des Energie- und Stromsteuergesetzes werden sowohl in dem zweitägigen Workshop "Rechtliche Rahmenbedingungen" am 29./30. Januar 2019 in Kassel als auch im Rahmen der BHKW-Jahreskonferenz 2019 thematisiert.