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GWB-Novelle greift zu kurz: BDZV und MVFP fordern Nachbesserungen für die Presse

Keine ausreichende Antwort auf radikal veränderte Pressemärkte und digitalen Wettbewerbsdruck – Nachbesserung im Bundestag dringend erforderlich

(PresseBox) (Berlin, )
Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der Medienverband der freien Presse (MVFP) halten den gestern von der Bundesregierung verabschiedeten Entwurf einer 12. GWB-Novelle für einen ersten, aber keinesfalls ausreichenden Schritt zur Sicherung der Pressevielfalt im digitalen Zeitalter. Wesentliche Nachbesserungen im parlamentarischen Verfahren seien unverzichtbar, um das veraltete Print-Pressekartellrecht an die Realität der digitalen Transformation anzupassen. Außerdem fehlten Anpassungen des § 19a GWB, um einen fairen Wettbewerb im Bereich der Verbreitung digitaler Presse über digitale Gatekeeper endlich effektiv durchzusetzen.

Was die Novelle bringt – und was noch fehlt

Positiv zu bewerten ist die Anhebung der Umsatzschwellen in der Fusionskontrolle (§ 35 GWB). Gleiches gilt für die Entfristung der Erleichterung verlagswirtschaftlicher Kooperationen in § 30 Abs. 2b GWB, die zudem auf private Rundfunkveranstalter ausgeweitet wird. BDZV und MVFP begrüßen schließlich Änderungen bei der Sanierungsfusion (§ 36 GWB), die nun für Zeitungs- und Zeitschriftenverlage jeder Größe gilt und auch die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen einschließt.

Die zunehmend existenziellen Herausforderungen für die private Presse aus der digitalen Transformation werden jedoch nicht wirklich adressiert. Während Zeitungen und Zeitschriften im Durchschnitt schon heute mehr als die Hälfte ihrer Leserinnen und Leser allein mit digitalen Angeboten erreichen dürften, sind die gedruckten Ausgaben publizistisch wie ökonomisch weiterhin unverzichtbar, werden aber durch ein nicht mehr zeitgemäßes Pressekartellrecht daran gehindert, die nötigen Effizienzen zu heben. Mit Blick auf die gedruckte Presse sind folgende Maßnahmen im GWB dringend erforderlich:
  • Die digitale Substitution und der intermediale Wettbewerbsdruck auf die Werbe- und Vertriebsmärkte gedruckter Zeitungen und Zeitschriften ist im Kartellrecht zwingend zu berücksichtigen, auch schon bei der Marktabgrenzung.
  • Kooperationen der Verlage sind auch im redaktionellen Bereich zu ermöglichen, wenn die Unabhängigkeit der Redaktionen gewahrt bleibt.
  • Streichung der Presserechenklausel, die allein für Presseunternehmen die maßgeblichen Umsätze fiktiv erhöht. Das erschwert es, wirtschaftlich überlebensfähige Presseunternehmen zu bilden.
  • Neben der sehr zu begrüßenden Ausweitung des Anwendungsbereichs der Sanierungsfusion müssen auch die inhaltlichen Hürden für solche Zusammenschlüsse im Gesetz auf ein praktikables Niveau abgeschwächt werden.
Auf der anderen Seite wird die publizistisch wie ökonomisch immer wichtigere digitale Presse zu immer größeren Anteilen von marktübergreifend mächtigen Unternehmen im Sinne von § 19a GWB verbreitet, die endlich effektiv zu einem fairen Wettbewerb in ihrer Pressevertriebsfunktion verpflichtet werden müssen. Keine der nötigen Verbesserungen des § 19a GWB sind im Regierungsentwurf enthalten (ex-lege-Wirkung der Verbote, Beweislastumkehr, effektive private Durchsetzung, verbindlicher Streitbeilegungsmechanismus)

Dringender Handlungsbedarf

BDZV und MVFP appellieren an Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, die Novelle im weiteren Gesetzgebungsverfahren nachzubessern. Die digitale Transformation der Presse ist von essenzieller Bedeutung für unsere freie, informierte und demokratische Gesellschaft. Das Kartellrecht sollte diese Transformation aktiv unterstützen.

BDZV - Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V.

Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) vertritt als Spitzenorganisation die Interessen der Zeitungsverlage und digitalen Publisher in Deutschland und auf EU-Ebene. Mit ihren Print- und Digitalausgaben erreichen die deutschen Zeitungen wöchentlich 57,5 Millionen Menschen. Damit ist Deutschland der größte Zeitungsmarkt Europas und der fünftgrößte der Welt.

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