Ghostwriting, auch akademisches Ghostwriting, ist legal und daher auch nicht strafbar. Der Auftraggeber erlangt mit dem Erwerb des Textes, die vollständigen Nutzungsrechte an selbigem. Er darf ihn unter seinem eigenen Namen vervielfältigen, bewerben und publizieren. Ur-heberechte sind rechtlich generell nicht übertragbar, sie bleiben beim Ghostwriter. Bei einer Veröffentlichung müsste der Ghostwriter daher allerdings als Urheber genannt werden. Durch eine entsprechende Vertragsklausel kann dieser aber, wenn beide Seiten dies wünschen, auf die Einforderung dieser Rechte verzichten. Damit geht das Urheberrecht zumindest faktisch an den Auftraggeber, der den Ghostwriter dann auch bei einer Publikation des Textes nicht mehr als Urheber erwähnen muss. Dieses Verfahren gilt genauso beim akademischen Ghostwriting von Fachartikeln, wissenschaftlichen Monographien etc.
Für akademische Arbeiten, die als Prüfungsleistungen eingereicht werden, gelten darüber hinaus weitere rechtliche Bestimmungen. Denn Abschlussarbeiten aller Studiengänge, Promotionen und Habilitation, muss eine eidesstattliche Erklärung beigefügt werden. Mit dieser bestätigt der Prüfungskandidat durch seine Unterschrift, dass er diese Arbeit selbst verfasst hat. Handelt es sich bei einer solchen Arbeit nun um das Werk eines Ghostwriters und wird dieses erkannt und nachgewiesen, droht dem Kandidaten neben der Aberkennung dieser Prüfungsleistung möglicherweise ein Verfahren wegen Betruges. Im Gegensatz zu Plagiaten ist Ghostwriting allerdings kaum nachweisbar und ein solches Verfahren darf auch nicht nur auf Verdacht hin eingeleitet werden, sondern bedarf eines konkreten Beweises.
Dennoch muss man sich dieses Umstandes bewusst sein, wenn man eine solche Arbeit bei einem Ghostwriter beauftragt. Ghostwritingagenturen weisen daher in solchen Fällen ihre Kunden immer explizit drauf hin, dass der beauftragte Text als Vorlage erstellt wurde und in seiner Reinform nicht als Prüfungsleistung eingereicht werden soll. Inwieweit der Auftraggeber sich an diesen Hinweis hält und die Textvorlage selbst überarbeitet, bevor sie dem Prüfungsamt vorgelegt wird, liegt damit letztlich in dessen eigener Verantwortung.