Neue Bemessungsgrenzen
In der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze zum Jahreswechsel angestiegen. Sie deckelt die beitragspflichtigen Einnahmen, die für die Beitragsberechnung hinzugezogen werden und beträgt aktuell 4.050 Euro monatlich und 48.600 Euro jährlich. Einkommen über dieser Grenze bleiben unberücksichtigt. Nicht zu verwechseln ist die Beitragsbemessungsgrenze mit der Versicherungspflichtgrenze. Sie bestimmt ab welchem Bruttoeinkommen Angestellte in die private Krankenversicherung wechseln können.
Zusatzbeitrag: Neue Systematik möglich
Aufgrund der positiven Einnahmeentwicklung bei den gesetzlichen Krankenkassen bleiben die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zunächst weiterhin von Zusatzbeiträgen verschont. Für das Jahr 2014 geht des Bundesministerium für Gesundheit daher von einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag in Höhe von null Euro aus. Der Koalitionsvertrag sieht aber weitreichende Änderungen vor. Werden die Pläne umgesetzt, könnte der Sonderbeitrag, der über die 14,6 Prozent hinausgeht, von den Krankenkassen festgesetzt und von den Mitgliedern allein zu zahlen sein.
Neuerungen in der Pflege
Zudem wird ein Eckpunkt des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes zum 1. Januar 2014 wirksam. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind ab sofort dazu verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen über die medizinische und medikamentöse Versorgung ihrer Bewohner zu informieren. Die Veröffentlichung dieser Informationen erfolgt sowohl in den Pflegeeinrichtungen, als auch auf Pflege-Such-Portalen im Internet.