- wie sie die eGK beantragen
- was passiert, wenn kein Bild eingereicht wird
- wie die Abrechnung von Behandlungskosten ab 2014 ohne eGK funktioniert
- welche Folgen es haben kann, ab 2014 keine neue eGK vorweisen zu können
Hintergrund
Der Verband der Krankenkassen sowie die Kassen selbst weisen die Versicherten darauf hin, dass ab 2014 ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte zur Abrechnung von Behandlungskosten vorgelegt werden könne. Fehlt die eGK, müsse diese nachgereicht werden.
Die eGK-Kritikerin Dr. Silke Lüder widerspricht dieser Auffassung allerdings. Sie weist darauf hin, dass in der aktuellen Version des "Bundesmantelvertrags Ärzte" (BMV-Ä) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) eine Gültigkeit der alten Karte verankert ist, sofern die eGK an den Versicherten noch nicht ausgegeben wurde. Auch die KBV selbst spreche laut Silke Lüder gegenüber ihren Mitgliedern davon, dass die alten Karten weiter zur Abrechnung genutzt werden dürfen.
Derzeit haben rund 5% der Kassenpatienten noch keine elektronische Gesundheitskarte. Das Infoportal Gesundheitskarte.net empfiehlt trotz, bzw. gerade aufgrund der unterschiedlichen Aussagen von Kassen und Kritikern, sich die eGK zuzulegen, um die reibungslose Versorgung sicherzustellen und nicht Gefahr zu laufen, auf Behandlungskosten sitzenzubleiben. Eine vollständige Patientenakte ist derzeit über die eGK nicht zugänglich.