KERN DER NEUREGELUNG („QUICK FIX“)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 („Quick Fix“) reduziert den administrativen Aufwand der CSRD- und ESRS-Berichtspflichten erheblich.
Sie verschafft Unternehmen der ersten Welle mehr Flexibilität in der Einführungsphase und reagiert gezielt auf praktische Umsetzungsprobleme.
DIE 3 ENTSCHEIDENDEN ERLEICHTERUNGEN
1. Wegfall der Größengrenze
Die bisherige Beschränkung auf Unternehmen mit bis zu 750 Beschäftigten entfällt.
Auch Unternehmen mit mehr als 750 Mitarbeitenden können nun umfassende Übergangserleichterungen in Anspruch nehmen.
2. Inhalts-Joker für komplexe Standards
Besonders anspruchsvolle themenbezogene ESRS dürfen bis zu drei Jahre lang ausgesetzt werden, insbesondere:
- ESRS E4 – Biodiversität
- ESRS S2–S4 – Wertschöpfungskette
3. Qualität vor Quantität
Bei unzureichender oder schwer verfügbarer Datenlage sind in den ersten drei Berichtsjahren:
- qualitative Beschreibungen anstelle exakter quantitativer Kennzahlen zulässig (z. B. bei finanziellen Effekten).
WAS ZWINGEND BLEIBT
Wesentlichkeitsanalyse
Auch wenn komplette themenbezogene Standards ausgelassen werden, musst du offenlegen:
- ob das Thema als wesentlich geprüft wurde und
- aus welchen Gründen es als nicht wesentlich eingestuft wurde.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Die neuen Regelungen gelten rückwirkend für:
- Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025
Die Delegierte Verordnung ist ein zentraler Anpassungsrechtsakt zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS).
- Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union: 10. November 2025
- Adressaten: Unternehmen der ersten Welle, die bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig sind
- Ziel: Reduktion des administrativen Aufwands und praxisgerechte Einführung der ESRS
HINTERGRUND UND ZIELSETZUNG
Der Quick Fix ist Teil des Omnibus-Pakets der Europäischen Kommission zur:
- Verringerung bürokratischer Lasten,
- Harmonisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und
- Sicherstellung einer praktikablen Umsetzung der CSRD.
INKRAFTTRETEN
- Inkrafttreten: dritter Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU
- Anwendbar für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen (erstmals relevant für die Berichterstattung 2025)
- Anpassung des ESRS-Einführungszeitplans (ESRS 1, Anlage C) Erleichterte und verlängerte Übergangsfristen für zahlreiche Angabepflichten
- Erweiterter Anwendungsbereich der Übergangserleichterungen Einbeziehung von Unternehmen mit mehr als 750 Beschäftigten
- ESRS 2 – Stufenweise Angabepflichten Wegfall der bisherigen Beschränkung auf kleinere Unternehmen
- Wesentlichkeitsangaben bei ausgelassenen Standards Verpflichtende Transparenz über die Wesentlichkeitseinschätzung