Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Für bis zum Inkrafttreten einer erneuten Änderung des § 17a UStDV ausgeführte innerge-meinschaftliche Lieferungen wird es nicht beanstandet, wenn der Nachweis der Steuerbefrei-ung noch auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt wird.
Dieses Schreiben wird im Xicyueepvysydvaqt Eupt L ztlancorwdcfos.
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