Die bestellte Gänsekeule und der Karpfen sind bei mir schon leicht verdorben angeliefert worden. Muss der Online-Händler mir das Geld zurückerstatten und muss ich auch einen Nachweis erbringen, dass es bereits verdorben geliefert wurde?
Dr. Carsten Föhlisch: Wird die Ware verdorben geliefert, ist der Kaufvertrag nicht erfüllt. Der Händler muss dann das Geld ebenso zurückerstatten, als wenn gar keine Ware geliefert wurde. Allerdings haben Sie häufig Mitwirkungspflichten, z.B. zu einer fest vereinbarten Lieferzeit auch zu Hause zu sein. Zudem müssen Sie beweisen, dass die Ware bereits verdorben ankam, z.B. mittels eines Zeugen, Fotos und/oder einer eidesstattlichen Versicherung.
Meine bestellten, frischen Lebensmittel wurden beim Nachbarn abgegeben. Er hat leider unbeabsichtigt die Kühlung unterbrochen und als ich meine Lebensmittel in den Händen hatte, waren sie nicht mehr verwendbar. Muss mir der Händler dennoch mein Geld zurückerstatten?
Dr. Carsten Föhlisch: Sofern der Nachbar von Ihnen nicht ausdrücklich bevollmächtigt wurde, z.B. im Kommentarfeld bei der Bestellung „bitte beim Nachbarn abgeben“, darf nicht an ihn zugestellt werden. Ob eine wirksame Nachbarschaftszustellung auch in den AGB des Händlers bei frischen Lebensmitteln vereinbart werden kann, wenn Sie darüber unverzüglich informiert werden, ist gerichtlich noch nicht entschieden. Ich halte es für eine (unwirksame) überraschende Regelung, weil in der Regel feste Zeiten vereinbart werden, zu denen Sie zu Hause sein müssen. Daher wäre eine Nachbarschaftsabgabe meines Erachtens wie eine Nichtlieferung zu behandeln, so dass der Händler das Geld zurückerstatten muss.
Gilt bei frischen Lebensmitteln auch das 14-tägige Widerrufsrecht?
Dr. Carsten Föhlisch: Nein, für frische Lebensmittel gilt wegen der Gefahr der Verderblichkeit eine gesetzliche Ausnahme vom Widerrufsrecht. Hierüber muss Sie der Händler auch vorab informieren. Anders als z.B. Konserven können Sie Frischware also nicht retournieren.