Contact
QR code for the current URL

Story Box-ID: 828860

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte Kriegsstraße 37 76133 Karlsruhe, Germany http://www.schutt-waetke.de
Contact Mr Thomas Waetke +49 721 120500
Company logo of Schutt, Waetke - Rechtsanwälte
Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Betriebsausgaben - Gartenparty einer Anwaltskanzlei?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Mit den verschiedensten Motiven laden viele Unternehmer ihre Kunden und Geschäftspartner ein zu Abendessen, Incentives und Veranstaltungen etc. Ein solches Motiv kann maßgeblichen Einfluss auf die steuerrechtliche Einordnung solcher Einladungen haben.

Bspw. lädt eine Anwaltskanzlei bis zu 358 Gäste in den Garten eines der Anwälte ein und das Event kostet dann um die 22.000 Euro. Dann stellt sich die Frage, ob diese 22.000 Euro als Betriebsausgabe gelten.

Dabei spielt dann das sog. Abzugsverbot eine wichtige Rolle, so heißt es in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz:

„Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
… 4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; …“

Das Abzugsverbot soll Steuergerechtigkeit verwirklichen. Wer „unnötig“ bzw. über Gebühr seine Geschäftspartner bespaßen will, soll diese Kosten nicht auch steuerentlastend als Betriebsausgabe abziehen dürfen.

Der Bundesfinanzhof hatte nun eben diese Frage in Bezug auf die Gartenparty einer Anwaltskanzlei entschieden: Aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung müsse sich ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden – dann wäre ein Abzugsverbot zu bejahen, da es sich dann um einen „ähnlichen Zweck“ im Sinne des § 4 Absatz 5 Nr. 4 EStG handele.

Die bloße Annahme eines Eventcharakters reiche zunächst nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ wie bei den in § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG genannten Regelbeispielen „unüblich“ sein müssten. Dies könne aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein. Insoweit sei dann auch zu prüfen, ob die Art und Durchführung der Gartenparty den Schluss zulasse, dass diese sich von „gewöhnlichen Gartenfesten“ abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sei.

Eines von vielen Beispielen, das zeigt, wie viele Aspekte rund um eine scheinbar harmlose Veranstaltung beachtet werden müssen, damit man sich nicht hinterher ärgert.
 
www.eventfaq.de

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

http://www.schutt-waetke.de/...

The publisher indicated in each case (see company info by clicking on image/title or company info in the right-hand column) is solely responsible for the stories above, the event or job offer shown and for the image and audio material displayed. As a rule, the publisher is also the author of the texts and the attached image, audio and information material. The use of information published here is generally free of charge for personal information and editorial processing. Please clarify any copyright issues with the stated publisher before further use. In case of publication, please send a specimen copy to service@pressebox.de.
Important note:

Systematic data storage as well as the use of even parts of this database are only permitted with the written consent of unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, All rights reserved

The publisher indicated in each case (see company info by clicking on image/title or company info in the right-hand column) is solely responsible for the stories above, the event or job offer shown and for the image and audio material displayed. As a rule, the publisher is also the author of the texts and the attached image, audio and information material. The use of information published here is generally free of charge for personal information and editorial processing. Please clarify any copyright issues with the stated publisher before further use. In case of publication, please send a specimen copy to service@pressebox.de.