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IDD: Hoher Anpassungsdruck in der Produktentwicklung

Bis zum 23. Februar 2018 muss die Versicherungsvertriebs-Richtlinie IDD umgesetzt werden / Wie tiefgreifend die Änderungen für die Versicherer sind, zeigen die vorbereitenden Leitlinien zur Produktentwicklung, die die EIOPA veröffentlicht hat (POG)

(PresseBox) (Düsseldorf, )
Am 13. Februar 2016 veröffentlichte die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA „vorbereitende Leitlinien zu den Aufsichts- und Lenkungsvorkehrungen seitens Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreibern“ (Preparatory Guidelines on product oversight and governance arrangements – POG). Basis der formulierten Aufsichts- und Lenkungsanforderungen an Produktentwicklungsprozesse (POG) ist Artikel 25 der (Versicherungsvertriebs-Richtlinie IDD (Insurance Distribution Directive – IDD). „Die EIOPA möchte frühzeitig die nationalen Regulierer und Gesetzgeber in ihr Verständnis einbeziehen. Dabei geht es um den wichtigen Punkt der Steuerung und Überwachung von Abläufen bei Entwicklung, Herstellung und Absatz von Produkten durch Versicherer sowie reformierte Anforderungen an den Vertrieb“, sagt Sascha Däsler, Experte für den Versicherungsvertrieb bei PPI.

Vorgaben für Versicherer und Vermittler an die Produktentwicklung
Die POG-Leitlinien umfassen im Kern
• die Gewährleistung des Kundenschutzes bei der Produktentwicklung,
• die Sicherstellung des Verbraucherschutzes im Vertrieb,
• die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen (sektorenübergreifende Kohärenz) auf den Finanzmärkten und
• die Verhinderung von Aufsichtsarbitrage, also die Verhinderung einer Gefahr unterschiedlicher Vorgehensweisen auf nationaler Ebene.

Verfahren zur Produktgenehmigung, Zielmarkt-Definition
Zukünftig haben Versicherer und Vermittler, die Versicherungsprodukte konzipieren, ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Versicherungsprodukts zu implementieren. Dieses unternehmensinterne Produktprüfverfahren umfasst auch jede wesentliche Anpassung bestehender Versicherungsprodukte, bevor sie an Kunden vermarktet oder vertrieben werden. Das Produktgenehmigungsverfahren hat „verhältnismäßig“ zu sein und sich an der „Art des Versicherungsproduktes“ zu orientieren. Weiterhin wird im Artikel 25 der IDD festgesetzt, dass Versicherer und Vermittler, die Versicherungsprodukte entwickeln, einen „Zielmarkt für jedes Produkt“ festlegen. Sie müssen sicherstellen, dass „alle einschlägigen Risiken“ für den definierten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht sowie „zumutbare Schritte“ unternommen werden, um zu gewährleisten, dass die Versicherungsprodukte nur an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.

Regelmäßige Produkttests, Informationsoffenlegung
Versicherungsunternehmen müssen die von ihnen angebotenen oder vertriebenen Produkte „regelmäßig“ überprüfen. Hierbei sollen die Versicherer „alle Ereignisse“ berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko und den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Dadurch sollen Versicherer beurteilen können, ob das Produkt weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist. Zudem haben Versicherer und versicherungskonzipierende Vermittler, „allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen“ zum Versicherungsprodukt, dem Produktgenehmigungsverfahren, sowie des Zielmarkts zur Verfügung zu stellen. „Der klassische Produktentwicklungsprozess sieht auch heute schon die wichtigsten Punkte vor, vielleicht nicht in ganzer Konsequenz oder dem vollen Bewusstsein, aber praktisch wird er meist schon so gehandhabt.“, erklärt PPI-Manager Sascha Däsler. „Das heißt, im besten Fall entsteht für Versicherer hier nur ein Dokumentationsaufwand“.

Neu hingegen sind die in der Richtlinie definierten regelmäßigen und über die gesamte Laufzeit hinweg durchzuführenden Produkttests, mit Ausnahme der Solvabilitätstests im Rahmen von Solvency II. Wie es in den POG-Leitlinien heißt, stehen die organisatorischen Vorkehrungen in bedeutendem Zusammenhang mit dem Governance-System im Rahmen von Solvency II, das den Unternehmen ein solides und vorsichtiges Management des Geschäfts unter einem risikobasierten Ansatz vorschreibt. Ergänzend sollen nun in zukünftigen Tests aus Kundensicht relevante Überlegungen einfließen.
Kurzum: „Die Leitlinien führen sehr eindeutige Verfahren und Maßnahmen in Bezug auf die Konzeption, Entwicklung und Überwachung neuer Versicherungsprodukte ein“, ist in den POG-Leitlinien zu lesen.

Offene Fragen zur praktischen Auslegung
„Gleichwohl beantworten die POG-Leitlinien nicht alle wichtigen Fragen“, gibt Versicherungsexperte Däsler zu bedenken. Es bleibt zum Beispiel abzuwarten, welcher konkrete Zeitraum, in der Versicherer ihre Produkte überprüfen müssen, mit „regelmäßig“ gemeint ist. Und wann ist ein Produktgenehmigungsverfahren „verhältnismäßig“? Abzuwarten bleibt ebenso, ob der nationale Gesetzgeber diese Begriffe konkretisiert. In den POG-Leitlinien hat EIOPA angekündigt, dass die IDD eine „detaillierte Regelung“ vorsehen werde. Diese soll sowohl im Hinblick auf die Konzeption als auch auf den Vertrieb der Produkte den spezifischen Transparenz- und Kundenschutzprofilen Rechnung tragen.

Herausforderungen für Versicherer in der Umsetzung
Besondere Herausforderungen für die Versicherungsunternehmen bei der Umsetzung der POG in der IDD erkennt Versicherungsexperte Däsler bei komplexen und langlaufenden Produkten. Bei diesen liegen die Anforderungen höher, Regelungen zur Ausführung der PRIIP-Verordnung sind zu berücksichtigen. „Um den durch die Tests entstehenden Aufwand gering zu halten und die notwendige Rechtssicherheit einfach zu gewährleisten, sollten so viele Schritte wie möglich standardisiert und automatisiert werden“, empfiehlt IDD-Fachmann Däsler. Hierfür müssen jedoch zunächst die passenden und verfügbaren Messgrößen gefunden werden, zum Beispiel Schadenquoten, Beschwerde- oder Ablehnungsgründe. Diese Messgrößen sind in Versicherungsunternehmen in unterschiedlichen Formen (qualitativ, quantitativ, verschiedene Dateiformate) in unterschiedlichen Organisationseinheiten verteilt. Sie können auch außerhalb, zum Beispiel bei Geschäfts- und Vertriebspartnern, liegen. Die Versicherer müssen somit Systemgrenzen überwinden.

Zeit für Tests und Szenarien
„Bei planmäßigen Tests ist das ein handhabbares Problem“, sagt Däsler, „vorausgesetzt die Intervalle lassen genügend Zeit. Jedoch für außerplanmäßige Tests im Rahmen eines ‚Frühwarnsystems’ muss der Prozess mit all seinen (System-)Schnittstellen vorab sichergestellt sein und reibungslos funktionieren“. Ergänzend stellt sich dann die Frage nach entsprechenden Maßnahmen zur Produktanpassung, zum Beispiel in der Rentenversicherung, wenn sich das Renteneintrittsalter von 67 auf 70 Jahre erhöht. Eine solche gesetzliche Änderung wird vermutlich einen Großteil des Bestandes treffen und ändert folglich die Bedürfnisse des Zielmarktes. Welche Konsequenzen hat das für die Versicherer? „Ungeachtet der Maßnahmen müssen die Vertriebspartner und Kunden über die nachteiligen Auswirkungen informiert werden, mit all seinen Konsequenzen für das Versicherungsunternehmen. Das heißt, der Kunde muss dann auf produktspezifische, ihn betreffende Missstände aktiv hingewiesen werden“, erklärt Däsler.

Fazit und Ausblick
Trotz der noch offenen Punkte lässt sich bereits jetzt ein großes Handlungsfeld identifizieren, aus dem konkrete Herausforderungen abgeleitet werden können. Der Aufwand für die Umsetzung der IDD hängt wesentlich von der Ausrichtung, Größe und der IT-Architektur des jeweiligen Versicherers ab. Ein hoher Umsetzungsaufwand ist immer dann vorauszusehen, wenn viele differenzierte, komplexe Produkte mit langen Laufzeiten vorhanden sind und sich eine extrem heterogene, eher zufällig entstandene Systemlandschaft im Unternehmen etabliert hat.

Die BaFin hat in einer Meldung mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, die Vorschriften zu Produktentwicklungsprozessen erst anzuwenden, wenn die IDD in Deutschland umgesetzt ist. Dies gilt für die Inhalte der EIOPA-Leitlinien ebenso wie für den Rechtsakt, den die EU-Kommission noch zur Produktentwicklung erlassen wird. Die Umsetzungsfrist endet bekanntlich am 23. Februar 2018. (ucy)

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Vermittlerrichtlinie IDD - © PPI AG

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Die PPI Aktiengesellschaft ist seit über 30 Jahren erfolgreich für Banken und Versicherungen tätig. 2015 erwirtschaftete das Unternehmen mit seinen über 400 Mitarbeitern circa 54 Millionen Euro Umsatz in den Geschäftsfeldern Consulting, Software-Entwicklung, Business Intelligence und Produkte. Im Markt der Banken ist PPI Spezialist für Zahlungsverkehr, Risikomanagement und Compliance. Versicherungsunternehmen bietet PPI fachlich wie methodisch exzellente Lösungen für alle Kernprozesse der Assekuranz. Die langjährigen Kunden schätzen an der Vorgehensweise die hohe Qualität sowie die absolute Termin- und Budgettreue. Die praxiserfahrenen Mitarbeiter in Deutschland, Frankreich und der Schweiz vermitteln stets zwischen den Fachbereichen und der IT.

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