Es gibt jetzt immer mehr Gerichtsentscheidungen, die einen aktiven, also tatsächlich anklickbaren Link auf der Webseite des Onlinehändlers verlangen und das Fehlen einer aktiven und funktionsfähigen Verlinkung als wettbewerbswidrig ansehen. Um Abmahnungen zu vermeiden empfiehlt die Novalnet AG daher allen Onlinehändlern Informationen über diese OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und insbesondere einen für den Verbraucher leicht zugänglichen, aktiven Link zu verwenden, der mit einem Klick zur OS-Plattform führt, am besten im Impressum der Webseite.
Novalnet AG empfiehlt, dass der Link auf die OS-Plattform klickbar sein sollte
Es gibt jetzt immer mehr Gerichtsentscheidungen, die einen aktiven, also tatsächlich anklickbaren Link auf der Webseite des Onlinehändlers verlangen und das Fehlen einer aktiven und funktionsfähigen Verlinkung als wettbewerbswidrig ansehen. Um Abmahnungen zu vermeiden empfiehlt die Novalnet AG daher allen Onlinehändlern Informationen über diese OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und insbesondere einen für den Verbraucher leicht zugänglichen, aktiven Link zu verwenden, der mit einem Klick zur OS-Plattform führt, am besten im Impressum der Webseite.