Bereits in der Vorinstanz hatte das OLG Düsseldorf geurteilt, dass Hörgeräte nicht zu den Produkten zählen, für die sich ein Kunde allein anhand der Schaufenstern entscheidet und daher keiner Preisauszeichnungspflicht unterliegen. Im Rahmen dieser Entscheidung hatten die Richter eine generelle Preisauszeichnungspflicht von Waren in der Schaufensterauslage gem. § 4 Abs. 1 PAngV als europarechtswidrig eingestuft.
Der I. Zivilsenat des BGH hat dies in seinem Urteil nun bestätigt. Im Schaufenster ohne Hersteller- oder Produktnamen gezeigte Hörgeräte seien kein Angebot i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV stellten die Richter in der mündlichen Verhandlung fest.
GEERS hat sich in Karlsruhe durch die beim BGH zugelassene Rechtsanwältin Dr. Brunhilde Ackermann vertreten lassen. In den Vorinstanzen hatte GvW Graf von Westphalen das Unternehmen mit Sitz in Dortmund erfolgreich durch den Düsseldorfer GvW-Partner Dr. Joachim Mulch verteidigt.