Wie „funktioniert“ die Umwandlung des variabel verzinslichen Darlehens mittels Zinsswapvertrag in ein virtuelles Festzinsdarlehen?
„Gegenstand des Zinsswapvertrages ist der Austausch von Zinszahlungen zwischen dem Darlehensnehmer und Swapvertragspartner sowie dem Darlehensgeber/Swapvertragspartner, wobei die Bank dabei in der Regel an den Darlehensnehmer einen variablen Zins und der Darlehensnehmer/Swapvertragspartner an die Bank einen Festzins zahlt“, erklärt Helmut-Joachim König, Kreditsachverständiger der Financial Advices GmbH im Göttingen. Die Zinsen berechnen sich auf einen Bezugsbetrag, der der Darlehenssumme entspricht. Im Idealfalle heben sich die Zinsen, die der Darlehensnehmer aus dem variablen Darlehensvertrag schuldet und die variablen Zinsen, die der Darlehensnehmer aus dem Swapvertrags erhält, auf, sodass der Darlehensnehmer im Endeffekt mit dem Festzins aus dem Swapvertrag belastet ist.
„Was auf den ersten Blick sinnvoll erscheint, entpuppt sich häufig als eine komplexe und unzweckmäßige Vertragskombination, die den Darlehensnehmer und Swapvertragspartner über Gebühr belastet“, so König. Warum? Nachteile ergeben sich bereits daraus, dass das variabel verzinsliche Darlehen von beiden Vertragsparteien jederzeit gekündigt werden kann. Kündigt z. B. die Bank das Darlehen und muss der Darlehensnehmer insoweit den aufgenommenen Kredit zurückführen, bleibt er dennoch an die Zahlungspflichten aus dem Swapvertrag gebunden. Aus dem Sicherungsgeschäft wird nun ein Spekulationsgeschäft, das der Darlehensnehmer gar nicht abzuschließen bedachte.
Zudem hat kaum ein Darlehensnehmer Kenntnis davon, dass seine Vertragsstellung im Swapvertrag ständigen „Kursschwankungen“ unterliegt. Fällt der Geld- bzw. Kapitalmarktzins, wird der Swapvertragspartner durch zum Teil hohe negative Marktwerte belastet, „schwebende Verbindlichkeiten“, die bei Auflösung des Swapvertrages an den Bankpartner zu zahlen wären. Solche Verbindlichkeiten können die Bonität des Darlehensnehmers extrem belasten und damit seinen wirtschaftlichen Freiraum erheblich einschränken. Häufig fehlt dem Darlehensnehmer jegliche Kenntnis dieses Sachverhalts.