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Brexit und die Folgen: Was wird aus Gemeinschaftsschutzrechten?

C&F empfiehlt Anmeldung von UK-Marken und -Geschmacksmustern

(PresseBox) (Düsseldorf, )
Düsseldorf, 29. Juni 2016 – Der Brexit, für den sich die Briten in ihrem Referendum am 23. Juni 2016 mit knapper Mehrheit entschieden haben, könnte zu einer Belastungsprobe für die noch verbleibenden 27 EU-Länder werden. Auch auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes dürfte er Veränderungen mit sich bringen. Nach Einschätzung von Cohausz & Florack (C&F) betrifft dies vor allem die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Bislang galten beide Schutzrechte für die gesamte EU, also auch für Großbritannien. Mit dem voraussichtlichen Austritt des Landes wird sich dies ändern.

Was dies für den Schutz von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern im Vereinigten Königreich bedeutet, ist ungewiss. Cohausz & Florack rechnet mit einer gesetzgeberischen Lösung, nach der diese Schutzrechte in nationale UK-Schutzrechte übergeleitet werden. „Viele Unternehmen werden verunsichert sein über den Fortbestand ihrer Schutzrechte im Vereinigten Königreich. Daher erwarten wir, dass einige schon jetzt neben Gemeinschaftsschutzrechten eine Anmeldung von UK-Schutzrechten in Erwägung ziehen“, sagt Dr. Reinhard Fischer, Rechtsanwalt von C&F. Genauer zu untersuchen seien auch Unionsmarken, die bislang nicht in Großbritannien benutzt wurden: Sie könnten mit dem Austritt aus der EU ihren Schutz für das UK womöglich sofort verlieren. Auf bestehende Lizenzverträge über Gemeinschaftsschutzrechte könnte sich der Brexit unter Umständen ebenfalls auswirken.

Was Patente angeht, so dürfte sich die Einführung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung und damit auch des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) verzögern. „Das ist bedauerlich, da das EPG solchen Unternehmen, die in Schutzrechte investieren, schnellere und kostengünstigere Verfahren innerhalb der EU verspricht und damit auch Anreize für Innovationen schafft“, sagt Gottfried Schüll, Patentanwalt und Partner von C&F. London war bislang als einer von drei Standorten der EPG-Zentralkammer vorgesehen. Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU fehle es weiter an einer Alternative zum führenden Patentverletzungsstandort Deutschland. Zudem sei damit zu rechnen, dass britische Patentanwälte und deren Mandanten vor allem nach Deutschland abwandern, um so auch Verfahren vor dem EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) führen zu können. „Für unsere Mandanten wird sich jedoch mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU nichts ändern“, so Schüll weiter, „da wir alle schutzrechtlichen Auswirkungen im Blick behalten werden.“

COHAUSZ & FLORACK Patent- und Rechtsanwälte

Cohausz & Florack ist eine 1954 gegründete interdisziplinäre Sozietät von Patent- und Rechtsanwälten mit Sitz in Düsseldorf und über 110 Mitarbeitern. Die Sozietät steht ihren nationalen und internationalen Mandanten strategisch beratend zur Seite und vertritt sie in allen Rechtstreitigkeiten, die mit geistigem Eigentum in Verbindung stehen, vor staatlichen Gerichten, in Verhandlungen oder im Rahmen der alternativen Streiterledigung. Die Beratungsdienstleistungen umfassen den gewerblichen Rechtsschutz in allen seinen Facetten, sowie die angrenzenden Rechtsgebiete wie Urheberrecht, den unlauteren Wettbewerb und Vertragsangelegenheiten - von Lizenz- und Kooperationsverträgen bis hin zu Vertriebsverträgen. Die Kanzlei ist in der strategischen Konzeption, Anmeldung, Verfolgung und Verwaltung umfangreicher Technologieportfolios langjährig erfahren. Sie deckt alle Technologiefelder ab, wie Maschinenbau, Werkstoffe, Mechanik und Bergbau, Elektrotechnik, Informationstechnik und Physik sowie Chemie, Pharma und Life Sciences. Zu den Mandanten von Cohausz & Florack gehören im Dax oder Dow Jones geführte Unternehmen ebenso wie innovative mittelständische Unternehmen.

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