Die Verbände fordern, jegliche Kürzung oder Beschränkung der Stromsteuerbefreiung für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung kleiner zwei Megawatt zu unterlassen, da diese die Effizienztechnologie Kraft-Wärme-Kopplung nachhaltig gefährden. Eine Fortführung der Stromsteuerbefreiung nach dem jetzigen Stand ist für den wirtschaftlichen Betrieb der betroffenen hocheffizienten KWK-Anlagen notwendig.
In einer weiteren Stellungnahme kritisieren der B.KWK, die DENEFF, der ead und der VfW den überbordenden beihilferechtlichen Vorbehalt ohne eindeutigen Hinweis auf zu berücksichtigende (Betriebs-) Beihilfen durch den Gesetzgeber. Im Falle, dass das neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016) von der Europäischen Kommission als Beihilfe eingestuft wird, wäre bei gleichzeitiger KWKG-Förderung eine Steuerbefreiung, -entlastung oder -ermäßigung ausgeschlossen. Es würde eine zusätzliche Besteuerung von KWKG-geförderten Anlagen jeglicher Leistungsklasse drohen.
Zudem sieht der Referentenentwurf durch die geplante Definition des Verwenderbegriffs, die Benachteiligung von Kleinanlagen und die Beschränkung der maximalen Anlagengröße und räumlichen Ausdehnung der privilegierten Verwendung drastische Verschlechterungen für Energieeffizienzleistungen vor.
Des Weiteren fehlen Ansätze für Effizienzsteigerungen in der Industrie in Verbindung mit dem Spitzenausgleich, wie sie EU-rechtlich gefordert sind.
Der B.KWK, die DENEFF, der eaD und der VfW empfehlen daher eine energiesteuerliche Definition des Verwenders, die rein technische Betriebsführer nicht als Verwender einstuft. Zudem wird ein Verzicht auf die Einführung einer Kappungsgrenze für Kleinanlagen, einer weitergehenden Einschränkung der räumlichen Ausdehnung und einer Einführung von weiteren Meldepflichten für Anlagenbetreiber gefordert.
Um den Spitzenausgleich mit wirksamen Energieeffizienzzielen und -anreizen zu verknüpfen, schlagen die Verbände die Schaffung eines echten Energieeffizienzzieles für den Kreis der begünstigten Unternehmen sowie eine Anforderung zur Formulierung unternehmensindividueller Ziele vor.