In diesem Jahr hat sich im Rahmen der Energiewende einiges getan: Vom neuen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016) über das Strommarktgesetz bis hin zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017). Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Förderung von KWK sind im Wandel.
Auch die Key Note Speech von Dr. Dorothee Mühl BMWi, Abt. Energie- und Gaswirtschaft, Leiterin der Unterabteilung Strom verdeutlicht: „KWK wird sehr lange ein wichtiger Baustein im Strommarkt bleiben. Aber die Rolle der KWK ändert sich im Zeitablauf, denn sie muss zum Gesamtsystem der Energiewende passen“. Es ist somit zunehmend die Flexibilität von KWK-Anlagen gefragt.
Aus Sicht des B.KWK-Präsidenten Berthold Müller-Urlaub muss „KWK als Partner der Erneuerbaren Energien betrachtet werden“. KWK ist „keine Brückentechnologie, sondern die Schlüsseltechnologie, welche die Erneuerbaren Energien unterstützt“, betont Müller-Urlaub.
Der B.KWK-Präsident schätzt die unklare Gesetzeslage der vergangenen Monate, aufgrund der anhaltenden beihilferechtlichen Prüfung des KWK-Gesetzes 2016, für die KWK-Branche als kritisch ein: Investitionen fielen aus – KWK-Hersteller und -Anlagenbetreiber waren verunsichert.
Besondere Kritik übt Müller-Urlaub an der Mieterstromregelung im EEG 2017. Diese kann von der Bundesregierung per Verordnungsermächtigung getroffen werden und die EEG-Umlage verringern; sie gilt jedoch ausschließlich für Mieterstrommodelle mit PV-Anlagen. Der B.KWK-Präsident empfindet diese Regelung als „unsystematisch und diskriminierend“, da KWK-Anlagen ebenfalls ihren Beitrag zum Einsatz von erneuerbaren Energien (z.B. Biomethan) leisten.
Der B.KWK setzt sich künftig dafür ein, KWK in der breiten Bevölkerung sichtbarer zu machen. Hocheffizient erzeugter KWK-Strom erhält eine eigene Bezeichnung: „Blauer Strom“. Das Anlagenlabel „Blauer Strom“ können KWK-Anlagen, die der EU-Effizienzrichtlinie 2012/27/EU entsprechen auf Antrag vom B.KWK gegen eine jährliche Gebühr bekommen.
Des Weiteren soll „Blauer Strom“ künftig auch als lizensiertes Vertriebsprodukt angeboten werden. Hierzu muss der Lizenznehmer (z. B. ein Stadtwerk) Mitglied im B.KWK (http://www.bkwk.de) sein, eine „blaustromfähige“ KWK-Anlage mit Gütesiegel haben, im Besitz eines gültigen Lizenzvertrages sein und jährlich die Menge an „Blauen Strom“ nachweisen können, die erzeugt oder erworben wurde. Der Lizenznehmer zahlt jährlich eine Gebühr für die Nutzung des Rechts zum Vertrieb von „Blauem Strom“.
Da der B.KWK ein gemeinnütziger Verein ist, wird die Umsetzung von einem Lizenzpartner durchgeführt. Durch die eingetragene Marke „Blauer Strom“ soll die Bekanntheit von KWK gesteigert werden.
Um der breiten Öffentlichkeit einen vielfältigen Überblick zu Funktionsweisen, Chancen und Perspektiven von KWK zu bieten, stellt das B.KWK-Präsidium als Herausgeber überdies seine aktuell erschienene Publikation „Kraft-Wärme-Kopplung – Schlüssel für die Energiewende“ vor.