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FATCA - halb so schlimm?

Was bedeutet FATCA für Wertpapierdienstleister und Banken in der IT-technischen Umsetzung?

(PresseBox) (Bielefeld, )
Das Thema FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) wird betrachtet aus der Sicht von Banken, deren Kerngeschäft die Wertpapierabwicklung ist. Der Autor verfügt über langjährige Erfahrung als Softwareentwickler. Beckmann & Partner CONSULT ist seit Unternehmensgründung 1995 in der Wertpapierabwicklung zu Hause.

Was ist FATCA?

Hinter dem Begriff FATCA steckt ein US-Gesetz von 2010, das verhindern soll, dass US-Bürger ihrer Steuerpflicht nicht nachkommen. Die US-Finanzbehörde IRS (Internal Revenue Service) verpflichtet hierin ausländische Finanzinstitute zu detaillierten Jahresmeldungen und zu Strafen bei Nichteinhaltung. Grundsätzlich besteht große Unsicherheit bei allen Beteiligten bezogen auf die Umsetzung dieses Gesetzes ab 2013. Vor allem, weil die Regelungen noch nicht endgültig klar sind. Die USA und die beteiligten Staaten befinden sich noch in Abstimmung. Im Folgenden wird eine stark vereinfachte Betrachtung vorgenommen, für die IT-Umsetzung eine sinnvolle Maßnahme.

Wer muss melden?

Melden müssen US-steuerpflichtige natürliche und juristische Personen. Das sind also US-Bürger und Unternehmen, die ihren Hauptsitz in den USA haben. Es können aber auch Nicht-US-Bürger sein, die trotzdem in den USA steuerpflichtig sind. Diese Darstellung ist erheblich vereinfacht. Im Detail ist hier eine sehr komplexe Betrachtung erforderlich. Identifiziert wird der Personenkreis auf jeden Fall durch die TIN (Taxpayer Identification Number).

Was muss gemeldet werden?

Gemeldet werden die ausländischen Finanzanlagen dieses Personenkreises, deren monatlich durchschnittlicher Gesamtwert 50.000,00 USD übersteigt. Auch hier ist die Phase der endgültigen Definition noch nicht abgeschlossen. Es gibt aber vorläufige Regeln des IRS, die zunächst zur Anwendung kommen sollen.

Wer meldet an wen?

Der Endkunde der Bank entscheidet nun selbst, ob die Daten an das IRS gemeldet werden sollen oder nicht. Entscheidet er sich, die Daten nicht zu übermitteln, zahlt er 30 % Steuern auf Erlöse (nicht Gewinne) und Erträge, die er aus US-Quellen erhält. Da nach der Vorstellung des IRS jede Bank einen Vertrag mit dem IRS abzuschließen hat, in dem die Modalitäten von FATCA geregelt sind, trifft die Steuer die Hausbank des Kunden als Strafsteuer, wenn dieser sich gegen eine Meldung entscheidet. Sie zahlt also entweder oder sie trennt sich von dem Kunden. Sollte eine Bank den Vertrag mit dem IRS nicht eingehen, so drohen ihr auf alle Geschäfte, die sie oder Ihre Kunden in den USA tätigen, die Strafsteuern.

So war die Situation bis sich Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien auf nationaler Ebene mit den USA auf eine andere Vorgehensweise verständigt haben, um den Druck von den Finanzinstituten zu nehmen. Mit der am 08.02.2012 herausgegebenen Erklärung der Beteiligten, dem sogenannten „Joint Statement“, ändert sich in jedem Fall der Adressat der FATCA-Meldung: Sie wird von den Finanzinstituten an die jeweilige Finanzbehörde des Teilnehmerlandes übermittelt und nicht mehr direkt dem IRS. Über Sanktionen gegenüber nichtteilnehmenden Finanzinstituten macht das Papier keine Aussage. Hier wird es nationale Regelungen geben müssen. Die 30%ige Strafsteuer gegenüber dem US-amerikanischen IRS wird es jedoch für Finanzinstitute der Teilnehmerländer nun nicht mehr geben. Am Verfahren der Ermittlung US-steuerpflichtiger Personen und den FATCA-Kriterien ändert sich aber nichts.

Welche Datenbestände müssen untersucht werden?

Bisher ist deutlich erkennbar geworden, dass die Definition der Regeln noch nicht klar ist. Aus Sicht der IT sieht es aber einfacher aus: Es müssen der Kundenstamm, die Bestandsdaten und die Gattungsdaten untersucht werden, um sicher alle Meldepflichtigen und deren Konten bzw. Umsätze zu erkennen.

Folgende Datenfelder aus dem Kundenstamm werden hierzu benötigt.
- Staatsangehörigkeit
- Kennzeichen für GreenCard –Inhaber
- Aufenthaltsdauer in den USA im aktuellen Steuerjahr und in den 3 Jahren davor
- Steuerheimat
- TIN

Sind diese Felder bereits vorhanden: Kein Problem. Falls nicht, kann davon ausgegangen werden, dass die Erweiterung der Datenbank eher einfach ist. Mehr Aufwand steckt in der Ermittlung dieser Daten. Aber das ist wieder nicht Sache der IT.

Aus den Wertpapier- und Depotbestandsdaten kann nun der Gesamtwert aller nicht U.S. Papiere gegen die Obergrenze von 50.000,00 USD geprüft und eine Meldung erzeugt werden, wenn die Kriterien erfüllt sind.

Besonderheit für Wertpapierdienstleister

Mit jedem Finanzinstitut, das dem Wertpapierdienstleister die Depotverwaltung übertragen hat, muss vereinbart werden, ob der Wertpapierdienstleister melden soll oder ob er die zu meldenden Daten dem Institut zur Verfügung stellt, und dieses dann weitermeldet.

Welche Software-Module werden benötigt?

Aus Sicht eines Softwareentwicklers sind im Folgenden die erforderlich Verarbeitungsschritte skizziert. Die Einbettung in die Gesamtverarbeitung ist ein wichtiger Aspekt für eine effiziente Lösung und muss in dem jeweiligen Umfeld festgelegt werden. Grundsätzlich ist bei dem folgenden Vorschlag an minimalen CPU-Verbrauch gedacht worden.

1. Modul zur Ermittlung der Meldepflicht auf Kundenebene

Zunächst muss täglich anhand der Kundendaten festgestellt werden, welche Kunden FATCA - meldepflichtig sind. Nur im positiven Fall wird der Depotbestand ausgewertet und gegen die Obergrenze geprüft. Das Modul liefert ein Kennzeichen „Meldepflicht=JA“ oder „Meldepflicht=NEIN“ .

2. Modul zur Ermittlung der Meldepflicht auf Depotbestandsebene

Einmal pro Jahr wird eine Initialbewertung als Sonderverarbeitung gestartet. Alle relevanten Depots erhalten ein Kennzeichen im Kundenstamm, falls der Bestand an nicht US-Papieren die 50.000,00 USD im monatlichen Durchschnitt übersteigt. Falls bereits ein Kennzeichen aus dem Vorjahr gesetzt ist und der Bestand die Marke unterschreitet, wird es gelöscht da eine Meldepflicht derzeit nicht besteht.

In einem täglichen Lauf muss der Depotbestand der Meldepflichtigen bewertet und das Ergebnis gespeichert werden. Am Ende jeden Monats kann so der Monatsdurchschnitt gebildet werden. Wird die Grenze überschritten, muss eine Meldung erzeugt werden.

Es ist zu klären, welche Kursart für Wertpapiere und Devisen für die Bewertung herangezogen werden sollen: Tageshöchstkurs, Tagesschlusskurs, andere?

3. Modul zur Erzeugung der Meldung

Nach heutigem Stand sieht der Meldedatensatz so aus.
Name
Adresse
TIN
Kontonummer
Kontohöchststand ggf. Jahresendsaldo
ggf. Kontobewegungen

Die Ausgabe ist einfach. Auch der Weg der Übertragung ist lösbar.

Ist FATCA, aus der Sicht eines erfahrenen Softwareentwicklers, also halb so schlimm?

Für die beteiligten Regulierungs- und Finanzbehörden ist FATCA ein komplexes Problem, das sowohl inhaltlich als auch zeitlich eine große Herausforderung darstellt.
Für die IT, aus daten- und verarbeitungstechnischer Sicht, ist der Aufwand überschaubar.
Aber, das Thema muss erst einmal hier landen…

Beckmann & Partner CONSULT GmbH

Als Dienstleister für das Kreditwesen bietet Beckmann & Partner CONSULT seinen Kunden ein ausgereiftes Leistungsspektrum an: Die Auswahl und Entwicklung bankfachlicher Software sowie die Optimierung bankfachlicher Geschäftsprozesse gehören zu den Kernkompetenzen. Das 1995 gegründete Unternehmen agiert als GmbH und wird von Gesellschaftern geführt, die aktiv im Tagesgeschäft tätig sind. Die Geschäftsleitung ist dabei der Garant für Kontinuität und Tranparenz: Partnerschaftlich zu agieren und soziale Verantwortung zu übernehmen, gehört ebenso zum Leitbild des Unternehmens wie die Bereitschaft, eine eigene Meinung zu bilden und für diese aktiv einzustehen. Eine Philosophie, die alle "Mit"arbeiter - Banker und Informatiker - im Projekt leben.

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