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Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Verweisung sinnvoll

Bei BU Versicherung auf abstrakte Verweisung achten

(PresseBox) (Bremen, )
Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, sollte zuvor die Vertragsbedingungen hinsichtlich der sogenannten Verweisungsklausel studieren. Hierbei ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Verweisung sinnvoll, wie auch die Stiftung Warentest in ihrer Bewertung und Empfehlung herausstellt.

Eine Verweisungsklausel in den Versicherungsbedingungen kann dazu führen, dass im Schadensfall der Versicherer die Leistung verweigert und die vereinbarte BU Rente nicht zahlt, weil der Versicherte auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann. Die Verweisungsklausel der BU gibt es in zwei Varianten, nämlich als abstrakte und konkrete Verweisung.

Abstrakte Verweisung in der BU Versicherung

Die Definition der abstrakten Verweisung besagt, dass der Versicherte auf einen anderen Beruf als den zuletzt ausgeübten verwiesen werden kann, wenn der alternative Beruf seiner Ausbildung, seiner Erfahrung und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. In diesem Fall wird die Versicherung keine BU Rente auszahlen.

Bei der abstrakten Verweisung auf einen anderen Beruf ist nur wichtig, dass der alternative Beruf zumutbar ist. Bei der Zumutbarkeit wird die Ausbildung, die Berufserfahrung, die ausgeführte Tätigkeit, die bisherige Lebensstellung sowie das Gehalt berücksichtigt. Der alternative Beruf muss der bisherigen Lebensstellung adäquat sein. Gehaltseinbußen bis zu 20 % müssen dabei nach derzeitiger Rechtsprechung jedoch hingenommen werden.

Auch das Risiko, tatsächlich einen konkreten Arbeitsplatz in einem adäquaten alternativen Beruf zu finden, trägt der Versicherte allein. Die Versicherung braucht nur zu zeigen, dass es einen entsprechenden gleichwertigen Beruf als abstrakte Tätigkeit überhaupt gibt.

Konkrete verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Von der abstrakten Verweisung zu unterscheiden ist die konkrete Verweisung. Bei der abstrakten Verweisung braucht der Versicherer nur auf eine abstrakte Berufstätigkeit verweisen, die der Versicherungsnehmer potentiell ausüben könnte.

Bei der konkreten Verweisung liegt ein anderer Sachverhalt vor. Hier übt der Versicherte nach Auftreten des Schadenfalles bereits konkret einen anderen Beruf aus. Zum Beispiel, wenn ein Masseur wegen eines Rückenleidens seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, aber stattdessen schon konkret und tatsächlich als Bademeister arbeitet.

Ist eine konkrete Verweisungsklausel in den Vertragsbedingungen vereinbart, so darf die Versicherung den Versicherungsnehmer auf den konkret ausgeübten Beruf des Bademeisters verweisen und die Leistung verweigern oder entsprechend kürzen. Die Summe aus dem Arbeitseinkommen des konkret ausgeübten Berufs und der Versicherungsleistung aus der BU Rente darf nicht das Einkommen übersteigen, dass vor Eintreten des Schadensfalls erzielt wurde.

Verzicht auf Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll

Vor dem Abschluss einer BU Versicherung sollten die Versicherungsbedingungen genau studiert werden. In der vertraglichen Formulierung sollte explizit und eindeutig auf eine Verweisungsklausel verzichtet werden.

Wenn man darauf achtet, kann man später juristische Streitigkeiten im Schadensfall vermeiden. Seit 2010 verzichten die meisten Versicherer in ihren neuen BU Tarifen allerdings auf die abstrakte Verweisung.

Kurzer Prognosezeitraum in BU versicherung sinnvoll

Neben dem Verzicht auf die Verweisungsklausel sollten die Vertragsbedingungen vor allem auch hinsichtlich des sogenannten Prognosezeitraums überprüft werden. Der Prognosezeitraum bezeichnet die Dauer, wie lange der Versicherungsnehmer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den zuletzt ausgeübten Beruf auszuführen.

In den Versicherungsbedingungen gibt es unterschiedliche Formulierungen zur Bezeichnung der Dauer des Prognosezeitraums. Die Formulierung, dass der Versicherte "dauerhaft" nicht im Stande sein wird, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verrichten, bedeutet nach aktueller Rechtslage einen Prognosezeitraum von 3 Jahren.

Ein Arzt kann in der Regel für die meisten Krankheiten keine derart lange Berufsunfähigkeitsdauer attestieren. In diesem Fall wird der Versicherer die Leistung verweigern. Diese Formulierung des Prognosezeitraums ist daher von großem Nachteil für den Versicherten und zu vermeiden.

Eine günstigere Formulierung des Prognosezeitraums besagt, dass Berufsunfähigkeit bereits dann vorliegt, wenn die Dauer der Berufsunfähigkeit voraussichtlich "mindestens sechs Monate" beträgt. Prognostiziert der behandelnde Arzt im Schadensfall eine mindestens 6-monatige Berufsunfähigkeit, leistet die Versicherung und zahlt die vereinbarte BU Rente. In den Vertragsbedingungen ist die Formulierung der 6-Monats-Prognose von Vorteil und daher zu bevorzugen.

Mehr zu BU Versicherungen ohne konkrete Verweisung aus dem Test der Stiftung Warentest kann hier gelesen werden.

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